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WRP 2009, 811
BGH 
Wettbewerbsrecht: Sammelmitgliedschaft VI (Urteil vom 23.10.2008, I ZR 197/06)

a) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.

BGH, WRP 2009, 811-813 (Urteil vom 23.10.2008, I ZR 197/06)

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