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WRP 2009, 845
BGH 
Verfahrensrecht: „Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags“ (Beschluss vom 23.04.2009, IX ZR 95/06)

Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nunmehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.

BGH, WRP 2009, 845-846 (Beschluss vom 23.04.2009, IX ZR 95/06)

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