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WRP 2006, 102
BGH 
Markenrecht: GALLUP (Beschluss vom 06.10.2005, I ZB 20/03)

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften – angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

BGH, WRP 2006, 102-104 (Beschluss vom 06.10.2005, I ZB 20/03)

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