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WRP 2008, 802
BGH 
Markenrecht: AKZENTA (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 162/04)

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, …

BGH, WRP 2008, 802-805 (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 162/04)

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