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WRP 2008, 1206
BGH 
Markenrecht: „City Post“ (Urteil vom 05.06.2008, I ZR 108/05)

Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL).

BGH, WRP 2008, 1206-1209 (Urteil vom 05.06.2008, I ZR 108/05)

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