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WRP 2009, 85
BGH 
Kartellrecht: E.ON/Stadtwerke Eschwege (Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07)

a) Für die Marktabgrenzung auf den Strommärkten kommt es darauf an, welche Strommengen „körperlich“ angeboten werden. Deshalb besteht ein Erstabsatzmarkt für Strom, auf dem allein die stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den Anbietern auf diesem Markt.

BGH, WRP 2009, 85-93 (Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07)

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