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STB 2007, 283
BFH 
Schuldzinsenabzug bei Betriebsaufgabe ([unbekannt] vom 28.03.2007, X R 15/04)

Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. …

BFH, StB 2007, 283 ([unbekannt] vom 28.03.2007, X R 15/04)

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