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WRP 2009, 335
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Keine „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten (Beschluss vom 24.11.2008, 5 W 117/08)

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine „Antwortpflicht des Abgemahnten“ dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2009, 335 (Beschluss vom 24.11.2008, 5 W 117/08)

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