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WRP 2009, 1569
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Die zweite Chance (Urteil vom 11.03.2009, 5 U 35/08)

Eine Anwaltsabmahnung, die auf die eigene Abmahnung eines Verbandes im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG folgt, ist im Regelfall keine „berechtigte“ Abmahnung im Sinne des § 12 I 2 UWG. Schweigt der Verletzer auf eine derartige Abmahnung durch den Verband selbst, hat er im Regelfall zwar deren Kosten, nicht jedoch die Kosten einer sodann erfolgten anwaltlichen Abmahnung zu ersetzen.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2009, 1569-1572 (Urteil vom 11.03.2009, 5 U 35/08)

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