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WRP 2006, 277
BGH 
Verfahrensrecht: „schuldhafte Säumnis“ (Urteil vom 03.11.2005, I ZR 53/05)

Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.

BGH, WRP 2006, 277-278 (Urteil vom 03.11.2005, I ZR 53/05)

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