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WRP 2009, 101
LG Karlsruhe 
„KV Zuordnung: Kardiologie“ (Urteil vom 19.09.2008, 15 O 26/08)

Die Berufsordnung der Ärzte schützt das Vertrauen in die Aussagekraft der nach der Weiterbildungsordnung erworbenen führbaren Bezeichnungen. Sowohl der Hinweis „KV Zuordnung: Kardiologie“ sowie die Angabe „Versorgungsschwerpunkt Kardiologie“ sind mit der nach der Berufsordnung zu führenden Bezeichnung „Facharzt Innere Medizin Schwerpunkt: Kardiologie“ verwechslungsfähig.

LG Karlsruhe, WRP 2009, 101-102 (Urteil vom 19.09.2008, 15 O 26/08)

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