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WRP 2009, 103
LG Stuttgart 
Freispiele (Urteil vom 26.09.2008, 34 O 138/07)

Die Spielverordnung unterscheidet bei Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit zwischen der verbotenen Berechtigung zum Weiterspielen einerseits und der Gewährung von Freispielen andererseits. Mehr als 6 Freispiele dürfen im Hinblick auf das Ziel, den übermäßigen Spieltrieb einzudämmen, grundsätzlich nicht gewährt werden.

LG Stuttgart, WRP 2009, 103 (Urteil vom 26.09.2008, 34 O 138/07)

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