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WRP 2006, 253
BGH 
Bürgerliches Recht: Stromnetznutzungsentgelt (Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04)

a) Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.…

BGH, WRP 2006, 253-257 (Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04)

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