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WRP 2008, 151
OLG Stuttgart 
„Bausachverständiger“ (Urteil vom 27.09.2007, 2 U 13/07)

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger muss seine Werbung auf das Gebiet seiner Bestellung beschränken. Wählt er statt dessen einen weiten Oberbegriff in seiner Werbung, der von seiner Bestellung nicht umfasst ist, so ist dies irreführend, wenn nicht auf die Beschränkung in der Werbung deutlich hingewiesen wird.

OLG Stuttgart, WRP 2008, 151-154 (Urteil vom 27.09.2007, 2 U 13/07)

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