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STB 2007, 281
BFH 
Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool ([unbekannt] vom 29.03.2007, IX R 10/06)

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

BFH, StB 2007, 281 ([unbekannt] vom 29.03.2007, IX R 10/06)

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