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STB 2009, 11
BFH 
Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG – Absengen von Textilfasern durch Erdgasflamme – Verheizen von Energieerzeugnissen ([unbekannt] vom 28.10.2008, VII R 6/08)

Das Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.

BFH, StB 2009, 11 ([unbekannt] vom 28.10.2008, VII R 6/08)

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