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STB 2009, 300
BFH 
Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F. – Gewinnausschüttung „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr“ – Beschluss über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns wirksam? – Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile – Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F. ([unbekannt] vom 29.04.2009, I R 44/08)

Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr“ i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.…

BFH, StB 2009, 300 ([unbekannt] vom 29.04.2009, I R 44/08)

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