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STB 2006, 327
BFH 
Biermischgetränk, Besteuerung nach Stammwürzegehalt, Vereinbarkeit des BierStG mit Alkoholstrukturrichtlinie, Art. 93 EG, Art. 28 EG, Art. 3 GG ([unbekannt] vom 28.03.2006, VII R 38/04)

Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken (Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

BFH, StB 2006, 327 ([unbekannt] vom 28.03.2006, VII R 38/04)

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