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BB 2006, 577
BGH 
Bei der Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Beschluss vom 24.01.2006, VI ZB 49/05)

Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.

BGH, BB 2006, 577 (Beschluss vom 24.01.2006, VI ZB 49/05)

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