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ZNER 2025, 367
OVG Nordrhein-Westfalen 
Trinkwasserversorgung, Gefährdung privater Hausbrunnen, Infraschall, Drittschutz (Urteil vom 27.05.2025, 22 D 136/24.AK)

Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2025, 367-373 (Urteil vom 27.05.2025, 22 D 136/24.AK)

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