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ZNER 2019, 497
OVG Schleswig-Holstein 
Radaranlage als untergeordnete Nebenanlage von Windenergieanlagen (Beschluss vom 23.08.2019, 8 B 42/19)

Eine Radaranlage zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen „dient“ auch dann der Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn sie sich keiner konkreten Windenergieanlage sondern nur einer Vielzahl von Windenergieanlagen im weiteren Umkreis (hier: 25 km) zuordnen lässt.

OVG Schleswig-Holstein, ZNER 2019, 497-498 (Beschluss vom 23.08.2019, 8 B 42/19)

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