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ZNER 2014, 192
OLG Düsseldorf 
5. § 19 StromNEV n.F. deckt die Festlegung der BNetzA vom 14.12.2011 nicht ab (Beschluss vom 11.12.2013, VI-3 Kart 109/12 (V))

Ein Betroffener kann nur dann die Aufhebung eines ihn belastenden Teils einer Festlegung verlangen, wenn die im Übrigen begünstigende Festlegung rechtmäßig ist und auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.

OLG Düsseldorf, ZNER 2014, 192-194 (Beschluss vom 11.12.2013, VI-3 Kart 109/12 (V))

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