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ZNER 2012, 555
VGH Kassel 
38. Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung nach § 6a KWKG (Beschluss vom 31.07.2012, 6 A 1106/12.Z)

Dem Wortlaut des § 6a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 KWKG lässt sich eine eindeutige Regelung des Inhalts entnehmen, dass bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres der Antrag mit sämtlichen Angaben und Nachweisen bei der Behörde vorliegen muss.

VGH Kassel, ZNER 2012, 555 (Beschluss vom 31.07.2012, 6 A 1106/12.Z)

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