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ZLR 2002, 99
Eggers 
Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 16.08.2001, 29 U 3630/00

Der Zusatzstoffbegriff hat oft Anlaß zu Mißverständnissen gegeben; das vorliegende Urteil macht hier keine Ausnahme. Der Senat hatte ein Erzeugnis zu beurteilen, welches zu mehr als 80% aus Honigwein bestand, versetzt mit verschiedenen Pflanzenextrakten. Nach dem Sachverhalt ist es als Nahrungsergänzungsmittel angeboten worden. Wie in solchen Fällen immer noch üblich, hat der Kläger sich zunächst darauf gestützt, …

Eggers, ZLR 2002, 99-102

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