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ZLR 2001, 746
Hanseatisches OLG Hamburg 
6. Hanseatisches Oberlandesgericht – „Chargennummer“ (Urteil vom 01.02.2001, 3 U 133/00)

Chargenangaben auf dem Tubenfalz eines Kosmetikartikels sind nicht „gut leserlich und deutlich sichtbar“ i.S.v. § 4 Abs. 3, Abs. 1 KosmetikVO, wenn sie etwa wegen ihrer geringen Größe und fehlenden Kontrasts zum Untergrund bei einfacher Draufsicht – in Abhängigkeit des Winkels zur Lichtquelle – zum Teil gar nicht, sondern erst mit einer Veränderung des Lichteinfalls durch ein Drehen der Tube sichtbar werden.…

Hanseatisches OLG Hamburg, ZLR 2001, 746-752 (Urteil vom 01.02.2001, 3 U 133/00)

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