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ZLR 2000, 386
Hanseatisches OLG Hamburg 
4. Hanseatisches Oberlandesgericht – „Bodybuilding-Präparate“ (Urteil vom 27.01.2000, 3 U 131/99)

Sofern die Gesamtumstände nicht dagegen sprechen, ist ein Präparat, das man zu sich nimmt, um Zustand und Funktionen des Körpers in einer anderen Weise zu beeinflussen, als es bei Einnahme gewöhnlicher Nahrung der Fall zu sein pflegt, ein Arzneimittel, wenn sich der angestrebte Zweck für gewöhnlich mit der üblichen Nahrung nicht erreichen läßt.

Hanseatisches OLG Hamburg, ZLR 2000, 386-393 (Urteil vom 27.01.2000, 3 U 131/99)

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