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ZFWG 2016, 475
OVG Nordrhein-Westfalen 
Zu den Anforderungen an die Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO (Beschluss vom 19.05.2016, 4 B 1329/15)

Eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist von Anfang an rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn der darin bezeichnete Aufstellungsort nicht den für die Aufstellung von Geldspielgeräten maßgeblichen Voraussetzungen entsprach und im Übrigen auch weiterhin nicht entspricht.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 475 (Beschluss vom 19.05.2016, 4 B 1329/15)

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