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WRP 2008, 771
BGH 
Wettbewerbsrecht: ueber 18.de (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 102/05)

a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

BGH, WRP 2008, 771-777 (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 102/05)

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