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WRP 2009, 613
BGH 
Wettbewerbsrecht: Versicherungsuntervertreter (Urteil vom 26.02.2009, I ZR 28/06)

Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).

BGH, WRP 2009, 613-616 (Urteil vom 26.02.2009, I ZR 28/06)

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