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WRP 2009, 48
BGH 
Wettbewerbsrecht: Telefonieren für 0 Cent! (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 139/05)

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe „Telefonieren für 0 Cent!“ geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.

BGH, WRP 2009, 48-51 (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 139/05)

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