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WRP 2011, 446
BGH 
Wettbewerbsrecht: Handlanger (Urteil vom 09.09.2010, I ZR 107/09)

Die für ein Defekturarzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG erforderliche Herstellung „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes“ setzt voraus, dass der Apotheker, soweit er dabei mit dem Hersteller eines Wirk- oder Trägerstoffs des Mittels zusammenarbeitet, nicht lediglich die Stellung eines Handlangers einnimmt.

BGH, WRP 2011, 446-448 (Urteil vom 09.09.2010, I ZR 107/09)

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