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WRP 2006, 79
BGH 
Wettbewerbsrecht: Betonstahl (Urteil vom 20.10.2005, I ZR 10/03)

Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer.

BGH, WRP 2006, 79-84 (Urteil vom 20.10.2005, I ZR 10/03)

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