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WRP 2012, 1290
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Berufskraftfahrer (Urteil vom 05.07.2012, I-4 U 40/12)

Nach allgemeinem Verständnis geht der Verbraucher davon aus, das derjenige, der eine Leistung bewirbt, diese auch selbst erbringt. Das gilt dann nicht, wenn wie im Falle einer aus mehreren Modulen bestehenden Ausbildung in der Werbung auf Fremdleistungen und deren passgenaue Vermittlung hingewiesen wird.

OLG Hamm, WRP 2012, 1290-1293 (Urteil vom 05.07.2012, I-4 U 40/12)

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