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WRP 2017, 250
OLG München 
Wettbewerbsrecht: „Acryl“ und „Cotton“ als Textilfaserkennzeichnung (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16)

Ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO „Polyacryl“ den Begriff „Acryl“ bzw. „Acrylic“ aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. …

OLG München, WRP 2017, 250 (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16)

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