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WRP 2009, 943
BVerfG 
Verfassungsrecht/Bürgerliches Recht: „durchgeknallter Staatsanwalt“ (Beschluss vom 12.05.2009, 1 BvR 2272/04)

Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

BVerfG, WRP 2009, 943-948 (Beschluss vom 12.05.2009, 1 BvR 2272/04)

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