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WRP 2006, 107
BGH 
Verfahrensrecht: „Pfändung einer Internet-Domain“ (Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05)

a) Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

BGH, WRP 2006, 107-109 (Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05)

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