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WRP 2012, 1619
Hanseatisches OLG Hamburg 
Probiotische Kulturen (Urteil vom 14.06.2012, 3 U 5/11)

Eine Werbung mit Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Art. 14 VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung/HCV)) stellt sich zugleich als eine krankheitsbezogene Werbung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dar. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist als harmonisierte Vorschrift grundsätzlich neben der HCV anwendbar.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2012, 1619 (Urteil vom 14.06.2012, 3 U 5/11)

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