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WRP 2009, 307
BGH 
Markenrecht/Verfahrensrecht: ATOZ II (Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 83/08)

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.

BGH, WRP 2009, 307-308 (Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 83/08)

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