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WRP 2012, 1552
BPatG 
Markenrecht: smartbook (Beschluss vom 16.02.2012, 30 W (pat) 32/11)

Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

BPatG, WRP 2012, 1552-1558 (Beschluss vom 16.02.2012, 30 W (pat) 32/11)

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