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WRP 2009, 865
OLG Köln 
Markenrecht: „Protipower ./. Protifit“ (Urteil vom 20.05.2009, 6 U 195/08)

Der Inhaber einer Wortmarke (hier: Proti) kann sich entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht darauf berufen, diese Marke durch Verwendung anderer eingetragener Marken (hier: PROTIPLUS und Proti Power) rechtserhaltend benutzt zu haben (im Anschluss an EuGH WRP 2007, 1322 Tz. 86 – Bainbridge; Abgrenzung zu von Mühlendahl WRP 2009, 1).

OLG Köln, WRP 2009, 865 (Urteil vom 20.05.2009, 6 U 195/08)

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