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WRP 2006, 1130
BGH 
Markenrecht: Lotto (Beschluss vom 19.01.2006, I ZB 11/04)

a) Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. „6 aus 49“) eingeengt hat.

BGH, WRP 2006, 1130-1133 (Beschluss vom 19.01.2006, I ZB 11/04)

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