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WRP 2014, 342
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Ausspruch der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung bei Markenrechtsverletzung (Urteil vom 09.01.2014, 6 U 106/13)

Ob im Rahmen der Verurteilung wegen einer Markenverletzung dem Kläger eine Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils (§ 19 c MarkenG) zuzusprechen ist, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Dabei können neben der Eignung der Veröffentlichung zur Störungsbeseitigung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2014, 342-344 (Urteil vom 09.01.2014, 6 U 106/13)

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