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WRP 2006, 1030
BGH 
Kartellrecht/Verfahrensrecht: Call-Option (Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05)

a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten stattdessen einen Teil einer „Zwischenlösung“ durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn ein bisher an dem Zusammenschlussvorhaben nicht Beteiligter an der „Zwischenlösung“ mitwirkt.…

BGH, WRP 2006, 1030-1032 (Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05)

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