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WRP 2005, 1283
BGH 
Kartellrecht: Stadtwerke Mainz (Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04)

a) Im Rahmen der Preismissbrauchskontrolle darf die Kartellbehörde eine Missbrauchsgrenze festlegen, die sämtliche oberhalb dieser Grenze liegenden Preisgestaltungen erfasst. Das gilt gleichermaßen für eine befristete Anordnung wie für eine unbefristete Verfügung, welche eine dynamische oder eine statische Obergrenze bestimmt.

BGH, WRP 2005, 1283-1288 (Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04)

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