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WRP 2009, 873
OLG Hamm 
Gepäckverlust als Reisemangel (Beschluss vom 29.12.2008, I-11 W 167/08)

Der Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes kann einen Reisemangel darstellen, der einen Minderungsanspruch des Kunden auslöst. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden, auch wenn für Schadenersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Grund Internationaler Übereinkommen kürzere Fristen gelten.

OLG Hamm, WRP 2009, 873-874 (Beschluss vom 29.12.2008, I-11 W 167/08)

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