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WRP 2009, 457
BGH 
Bürgerliches Recht: „Beginn der Widerrufsfrist“ (Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08)

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne „frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“, widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

BGH, WRP 2009, 457-461 (Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08)

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