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WRP 2011, 518
LG Heilbronn 
Bambusfasern (Urteil vom 17.12.2010, 23 O 90/09 KfH)

Bei der Kennzeichnung von Textilien sind zwingend die Bezeichnungen zu verwenden, die das Textilkennzeichnungsgesetz vorsieht. Es handelt sich insoweit auch um Marktverhaltensregeln, deren Missachtung den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens rechtfertigt.

LG Heilbronn, WRP 2011, 518 (Urteil vom 17.12.2010, 23 O 90/09 KfH)

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