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WRP 2006, 138
LG Passau 
Ausbleiben vor der Einigungsstelle (Beschluss vom 10.02.2005, 1 HK T 9/05)

Auch wenn der Antragsgegner eines Einigungsstellenverfahrens in der vorangegangenen Korrespondenz eine Einigung ablehnt, kann die Einigungsstelle sein persönliches Erscheinen anordnen mit der Folge, dass im Falle seines unentschuldigten Fernbleibens im Termin zur Aussprache ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

LG Passau, WRP 2006, 138 (Beschluss vom 10.02.2005, 1 HK T 9/05)

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