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WRP 2006, 138
LG Saarbrücken 
Abschlusserklärung (Urteil vom 29.07.2005, 7 II O 19/05)

Das Risiko des Zugangs eines Abschluss-Schreibens trägt regelmäßig der Beklagte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger zwei Aufforderungsschreiben an den Verletzer gesandt hat, diese unbeantwortet blieben und somit aus Sicht des Klägers Veranlassung zur Erhebung der Hauptsacheklage bestand.

LG Saarbrücken, WRP 2006, 138 (Urteil vom 29.07.2005, 7 II O 19/05)

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