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STB 2016, 47
BFH 
Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen ([unbekannt] vom 06.10.2015, VII R 25/14)

Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.

BFH, StB 2016, 47 ([unbekannt] vom 06.10.2015, VII R 25/14)

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